Männerturnverein Erstfeld
STATUTEN 2011
I NAME UND SITZ
Art. 1 Name / Sitz
Die am 11. Februar 1972 gegründete Männerriege (MR), neu Männerturnverein (MTV) ab 21.01.2000, ist ein selbständiger Verein des Turnvereins Erstfeld (TVE) und als solcher ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB.
Der Sitz des Vereins ist Erstfeld.
II ZWECK DES VEREINS
Art. 2 Zweck / Neutralität
Der MTV
- pflegt das Männer- und Seniorenturnen und fördert die entsprechenden Ausbildungs-, Spiel- und Wettkampfmöglichkeiten
- fördert die Kameradschaft unter seinen Mitgliedern.
- ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Art. 3 Zugehörigkeit
Der MTV ist ein selbständiger Verein des TVE und als solcher gehört er in der Regel den entsprechenden Verbänden an.
Statuten und Reglemente des TVE sind für den MTV verbindlich.
III MITGLIEDSCHAFT UND ERNENNUNGEN
Art. 4 Mitgliederkategorien
Der MTV umfasst folgende Mitgliederkategorien:
- Männerturner
- Seniorenturner
- Nichtturnende Mitglieder (Passivmitglieder)
- Ehrenmithlieder MTV
Art. 5 Aufnahmebedingungen
Die Mitgliedschaft kann nach dreimaligem Turnstundenbesuch erworben werden. Aufnahmegesuche werden vom Vorstand MTV bewilligt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den in den Statuten festgelegten Bestimmungen nachzukommen und die Interessen des MTV nach Möglichkeit zu wahren.
Art. 6 Austritt / Streichung
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand und vollzieht sich auf Ende des Kalenderjahres
Mitglieder die ihre Verpflichtungen gegenüber dem MTV nicht erfüllen, können durch den Vereinsvorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Art. 7 Ausschluss
Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des MTV oder der Verbände vorsätzlich verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können mit einer 2/3 Mehrheit durch GV-Beschluss ausgeschlossen werden.
Die betreffenden Mitglieder sind im voraus von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Art. 8 Ehrenmitglieder / verdienstvolle Vereinsmitglieder
Verdienstvolle Mitglieder des MTV werden gemäss Richtlinien des Vorstandes an der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern des MTV (Holzschuhorden) und zu Ehrenmitgliedern TVE ernannt.
Die Ernennung und Ehrung erfolgt auf Antrag des MTV-Vorstandes an der Generalversammlung. Vorschläge aus der Mitgliedschaft sind bis spätestens am 31. Oktober an den Vorstand des MTV einzureichen.
IV ORGANE
Art. 9 Organe
Die Organe des MTV sind:
- die Generalversammlung
- die ausserordentliche Generalversammlung
- der Turnstand
- der Vorstand
- die Revisoren
- Kommissionen
Generalversammlung
Art. 10 Termin der Generalversammlung
Die Generalversammlung als oberstes Organ findet alljährlich im Januar/Februar, jeweils vor der Versammlung des TVE statt.
Art. 11 Zusammensetzung / Antrags- / Stimmrecht
Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus;
- Mitglieder des MTV
- Ehrenmitglieder des MTV
Diese sind als solche stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.
Art. 12 Geschäfte der Generalversammlung
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
- Abnahme und Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Mutationen
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
- Abnahme des Jahresberichtes des techn. Leiters/Koordinators
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Budgets
- Wahlen: des Vorstandesder Revisoren der Leiter Fähnrich und Vize-Fähnrich
- Genehmigung des Jahresprogrammes
- Anträge
- Allfällige Statutenrevisionen
- Verschiedenes
Art. 13 Eingabefrist für Anträge
Anträge an die Generalversammlung sind spätestens vierzehn Tage vorher, schriftlich und begründet an den Vorstand des MTV einzureichen.
Art. 14 Einberufung / Beschlussfähigkeit
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mit Bekanntgabe der Traktanden durch Zirkular, spätestens 10 Tage vor der Durchführung. Die auf diese Weise einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Art. 15 Wahlen / Abstimmungen
Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl kann von einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden. Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, Fusionen und eines Ausschlussverfahrens gemäss Art. 7, für welche eine 2/3-Mehrheit notwendig ist, entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei
Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 16 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche GV wird einberufen, wenn dies der Vorstand für notwendig erachtet, oder wenn 1/5 der Mitglieder eine solche verlangen. Diese muss innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Begehrens stattfinden.
Turnstand
Art. 17 Turnstand
Kleinere und dringliche Geschäfte können dem Turnstand zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Turnstand setzt sich aus den aktiv am Turnbetrieb teilnehmenden Mitgliedern des MTV zusammen.
Vorstand
Art. 18 Zusammensetzung
Dem Vereinsvorstand gehören an:
- Präsident
- Aktuar
- Kassier
- Techn. Leiter / techn. Koordinator
- Beisitzer (Vice-Präsident)
Art. 19 Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten GV die Nachwahl für die restliche Amtszeit.
Art. 20 Wahlmodus
Die Wahlen erfolgen:
Für Präsident, Kassier, Revisoren, Fähnrich und Vicefähnrich in den
ungeraden Kalenderjahren, für Vice-Präsident (Beisitzer), Aktuar, techn. Leiter/Koordinator und Leiter in den geraden Kalenderjahren.
Art. 21 Aufgaben des Vorstandes
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Leitung des Vereins gemäss Statuten und Pflichtenhefte
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Vertretung des Vereines nach aussen und gegenüber dem TVE
- Präsident und techn. Leiter/Koordinator oder deren Vertretung sind verpflichtet an der Versammlung des TVE teilzunehmen.
Der Vorstand versammelt sich, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachten, jedoch mindestens 1 x jährlich. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte selbständig. Er ist ermächtigt, im Einzelfall Fr. 1'000.— zu beschliessen.
Art. 22 Beschlussfähigkeit / Protokoll
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Der Stichentscheid bei Stimmengleichheit obliegt dem Präsidenten. Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Kommissionen
Art. 23 Kommissionen
Für besondere Aufgaben können durch Beschluss des Vorstandes entsprechende Kommissionen eingesetzt werden.
Revisoren
Art. 24 Aufgaben Revisoren
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und die Bilanz des Vereins. Sie erstatten der GV einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge.
Art. 25 Turnus Revisoren
Für die Wahl der Revisoren gilt folgendes:
- Nebst dem 1. und 2. Revisor wird ein 3. Revisor gewählt (Ersatz), der turnusgemäss nach zwei Jahren zum 2. Revisor aufrückt,
- während der 1. Revisor ausscheidet.
V FINANZEN
Art. 26 Geschäftsjahr
Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf den 31. Dezember.
Art. 27 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Gewinn von Veranstaltungen
- Subventionenfreiwilligen
- Beiträgen und Schenkungen
- Swiss-Los-Beiträgen
- Festzelteinnahmen
Art. 28 Ausgaben
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
- Verbands- und Versicherungsbeiträgen
- Verwaltungskosten / Spesen
- Aufwendungen für Ehrungen, Geschenke und Kondolenzen
- weiteren, durch die GV oder den Vereinsvorstand beschlossenen Ausgaben
- Kursentschädigungen
- Leiterentschädigungen
- Betriebsaufwendungen
- Festzelt
Art. 29 Mitgliederbeiträge
Der Mitgliederbeitrag wird an der GV festgesetzt.
Er beträgt im Maximum Fr. 150.— pro Jahr
Art. 30 Haftbarkeit
Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Eine
persönliche finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen,
ausgenommen bei strafbaren Handlungen.
Art. 31 Versicherung
Alle turnenden Mitglieder sowie Helferinnen und Helfer an MTV-Anlässen sind automatisch bei der Sport - Versicherungskasse des STV versichert. (Komplementär-Vers., Details siehe Reglement Sport - Versicherungskasse STV).
VI REVISIONS- UND VOLLZUGSBESTIMMUNGEN
Art. 32 Teil- und Totalrevision
Eine Totalrevision oder Aenderungen einzelner Artikel der Statuten, können nur an einer Generalversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden.
Art. 33 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Männerturnvereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen ist dem TVE in Verwahrung zu geben, bis zur Neugründung eines Vereins mit gleichem Ziel und Zweck.
Sofern sich innert 10 Jahren kein gleicher Verein bildet, geht das Vermögen an den Turnverein Erstfeld.
Art. 34 Frühere Bestimmungen
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 26.01.2001 sowie alle seither getroffenen Aenderungen und diesbezüglichen Protokollbeschlüsse.
Art. 35 Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 28.01.2011 genehmigt und treten nach Genehmigung durch den UTV in Kraft.
Genehmigt:
an der Generalversammlung des Männerturnvereins am:....28.01.2011
Präsident: .sig. Hans Jordi ............................Vice-Präsident:.sig. .Alois Zgraggen
Genehmigt:
durch den Urner Turnverband am: ..10.04.2001.............................
Präsident:..Martin Arnold..........................Sekretärin...Iwan.Arnold