Männerturnverein Erstfeld

STATUTEN 2011

I NAME UND SITZ

Art. 1 Name / Sitz

Die am 11. Februar 1972 gegründete Männerriege (MR), neu Männerturnverein (MTV) ab 21.01.2000, ist ein selbständiger Verein des Turnvereins Erstfeld (TVE) und als solcher ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB.
Der Sitz des Vereins ist Erstfeld.

II ZWECK DES VEREINS

Art. 2 Zweck / Neutralität

Der MTV
- pflegt das Männer- und Seniorenturnen und fördert die entsprechenden Ausbildungs-, Spiel- und Wettkampfmöglichkeiten
- fördert die Kameradschaft unter seinen Mitgliedern.
- ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 3 Zugehörigkeit

Der MTV ist ein selbständiger Verein des TVE und als solcher gehört er in der Regel den entsprechenden Verbänden an.
Statuten und Reglemente des TVE sind für den MTV verbindlich.

III MITGLIEDSCHAFT UND ERNENNUNGEN

Art. 4 Mitgliederkategorien

Der MTV umfasst folgende Mitgliederkategorien:
- Männerturner
- Seniorenturner
- Nichtturnende Mitglieder (Passivmitglieder)
- Ehrenmithlieder MTV

Art. 5 Aufnahmebedingungen

Die Mitgliedschaft kann nach dreimaligem Turnstundenbesuch erworben werden. Aufnahmegesuche werden vom Vorstand MTV bewilligt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den in den Statuten festgelegten Bestimmungen nachzukommen und die Interessen des MTV nach Möglichkeit zu wahren.

Art. 6 Austritt / Streichung

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand und vollzieht sich auf Ende des Kalenderjahres

Mitglieder die ihre Verpflichtungen gegenüber dem MTV nicht erfüllen, können durch den Vereinsvorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.

Art. 7 Ausschluss

Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des MTV oder der Verbände vorsätzlich verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können mit einer 2/3 Mehrheit durch GV-Beschluss ausgeschlossen werden.
Die betreffenden Mitglieder sind im voraus von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Art. 8 Ehrenmitglieder / verdienstvolle Vereinsmitglieder

Verdienstvolle Mitglieder des MTV werden gemäss Richtlinien des Vorstandes an der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern des MTV (Holzschuhorden) und zu Ehrenmitgliedern TVE ernannt.

Die Ernennung und Ehrung erfolgt auf Antrag des MTV-Vorstandes an der Generalversammlung. Vorschläge aus der Mitgliedschaft sind bis spätestens am 31. Oktober an den Vorstand des MTV einzureichen.

IV ORGANE

Art. 9 Organe

Die Organe des MTV sind:
- die Generalversammlung
- die ausserordentliche Generalversammlung
- der Turnstand
- der Vorstand
- die Revisoren
- Kommissionen

Generalversammlung

Art. 10 Termin der Generalversammlung

Die Generalversammlung als oberstes Organ findet alljährlich im Januar/Februar, jeweils vor der Versammlung des TVE statt.

Art. 11 Zusammensetzung / Antrags- / Stimmrecht

Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus;
- Mitglieder des MTV
- Ehrenmitglieder des MTV
Diese sind als solche stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.


Art. 12 Geschäfte der Generalversammlung

Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
- Abnahme und Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Mutationen
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
- Abnahme des Jahresberichtes des techn. Leiters/Koordinators
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Budgets
- Wahlen: des Vorstandesder Revisoren der Leiter Fähnrich und Vize-Fähnrich
- Genehmigung des Jahresprogrammes
- Anträge
- Allfällige Statutenrevisionen
- Verschiedenes

Art. 13 Eingabefrist für Anträge

Anträge an die Generalversammlung sind spätestens vierzehn Tage vorher, schriftlich und begründet an den Vorstand des MTV einzureichen.

Art. 14 Einberufung / Beschlussfähigkeit

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mit Bekanntgabe der Traktanden durch Zirkular, spätestens 10 Tage vor der Durchführung. Die auf diese Weise einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

Art. 15 Wahlen / Abstimmungen

Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl kann von einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden. Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, Fusionen und eines Ausschlussverfahrens gemäss Art. 7, für welche eine 2/3-Mehrheit notwendig ist, entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei
Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 16 Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche GV wird einberufen, wenn dies der Vorstand für notwendig erachtet, oder wenn 1/5 der Mitglieder eine solche verlangen. Diese muss innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Begehrens stattfinden.

Turnstand

Art. 17 Turnstand

Kleinere und dringliche Geschäfte können dem Turnstand zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Turnstand setzt sich aus den aktiv am Turnbetrieb teilnehmenden Mitgliedern des MTV zusammen.

Vorstand

Art. 18 Zusammensetzung

Dem Vereinsvorstand gehören an:
- Präsident
- Aktuar
- Kassier
- Techn. Leiter / techn. Koordinator
- Beisitzer (Vice-Präsident)

Art. 19 Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten GV die Nachwahl für die restliche Amtszeit.

Art. 20 Wahlmodus

Die Wahlen erfolgen:
Für Präsident, Kassier, Revisoren, Fähnrich und Vicefähnrich in den
ungeraden Kalenderjahren, für Vice-Präsident (Beisitzer), Aktuar, techn. Leiter/Koordinator und Leiter in den geraden Kalenderjahren.

Art. 21 Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Leitung des Vereins gemäss Statuten und Pflichtenhefte
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Vertretung des Vereines nach aussen und gegenüber dem TVE
- Präsident und techn. Leiter/Koordinator oder deren Vertretung sind verpflichtet an der Versammlung des TVE teilzunehmen.
Der Vorstand versammelt sich, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachten, jedoch mindestens 1 x jährlich. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte selbständig. Er ist ermächtigt, im Einzelfall Fr. 1'000.— zu beschliessen.

Art. 22 Beschlussfähigkeit / Protokoll

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Der Stichentscheid bei Stimmengleichheit obliegt dem Präsidenten. Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Kommissionen

Art. 23 Kommissionen

Für besondere Aufgaben können durch Beschluss des Vorstandes entsprechende Kommissionen eingesetzt werden.

Revisoren

Art. 24 Aufgaben Revisoren

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und die Bilanz des Vereins. Sie erstatten der GV einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge.

Art. 25 Turnus Revisoren

Für die Wahl der Revisoren gilt folgendes:
- Nebst dem 1. und 2. Revisor wird ein 3. Revisor gewählt (Ersatz), der turnusgemäss nach zwei Jahren zum 2. Revisor aufrückt,
- während der 1. Revisor ausscheidet.

V FINANZEN

Art. 26 Geschäftsjahr

Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf den 31. Dezember.

Art. 27 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Gewinn von Veranstaltungen
- Subventionenfreiwilligen
- Beiträgen und Schenkungen
- Swiss-Los-Beiträgen
- Festzelteinnahmen

Art. 28 Ausgaben

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
- Verbands- und Versicherungsbeiträgen
- Verwaltungskosten / Spesen
- Aufwendungen für Ehrungen, Geschenke und Kondolenzen
- weiteren, durch die GV oder den Vereinsvorstand beschlossenen Ausgaben
- Kursentschädigungen
- Leiterentschädigungen
- Betriebsaufwendungen
- Festzelt

Art. 29 Mitgliederbeiträge

Der Mitgliederbeitrag wird an der GV festgesetzt.
Er beträgt im Maximum Fr. 150.— pro Jahr

Art. 30 Haftbarkeit

Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Eine
persönliche finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen,
ausgenommen bei strafbaren Handlungen.

Art. 31 Versicherung

Alle turnenden Mitglieder sowie Helferinnen und Helfer an MTV-Anlässen sind automatisch bei der Sport - Versicherungskasse des STV versichert. (Komplementär-Vers., Details siehe Reglement Sport - Versicherungskasse STV).

VI REVISIONS- UND VOLLZUGSBESTIMMUNGEN

Art. 32 Teil- und Totalrevision

Eine Totalrevision oder Aenderungen einzelner Artikel der Statuten, können nur an einer Generalversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden.

Art. 33 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Männerturnvereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen ist dem TVE in Verwahrung zu geben, bis zur Neugründung eines Vereins mit gleichem Ziel und Zweck.
Sofern sich innert 10 Jahren kein gleicher Verein bildet, geht das Vermögen an den Turnverein Erstfeld.

Art. 34 Frühere Bestimmungen

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 26.01.2001 sowie alle seither getroffenen Aenderungen und diesbezüglichen Protokollbeschlüsse.

Art. 35 Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 28.01.2011 genehmigt und treten nach Genehmigung durch den UTV in Kraft.






Genehmigt:
an der Generalversammlung des Männerturnvereins am:....28.01.2011


Präsident: .sig. Hans Jordi ............................Vice-Präsident:.sig. .Alois Zgraggen




Genehmigt:
durch den Urner Turnverband am: ..10.04.2001.............................


Präsident:..Martin Arnold..........................Sekretärin...Iwan.Arnold

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